Sachverständigenbüro Mario Dalmolin
freier Bausachverständiger für Schäden an Gebäuden
freier Bausachverständiger für Schäden an Gebäuden - staatl. gepr. techn Fachwirt / Malermeister
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Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen,
Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von
ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und
Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG)
Abschnitt 3
Vergütung von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern
§ 8 Grundsatz der Vergütung
(1) Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer erhalten als Vergütung
1. ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11),
2. Fahrtkostenersatz (§ 5),
3. Entschädigung für Aufwand (§ 6) sowie
4. Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen (§§ 7 und 12).
(2) Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird es für jede Stunde der
erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt. Die letzte
bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die
Erbringung der Leistung erforderlich war; anderenfalls beträgt das Honorar die Hälfte des
sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags.
(3) Soweit vergütungspflichtige Leistungen oder Aufwendungen auf die gleichzeitige
Erledigung mehrerer Angelegenheiten entfallen, ist die Vergütung nach der Anzahl der
Angelegenheiten aufzuteilen.
(4) Den Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern, die ihren gewöhnlichen
Aufenthalt im Ausland haben, kann unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse,
insbesondere ihres regelmäßigen Erwerbseinkommens, nach billigem Ermessen eine höhere
als die in Absatz 1 bestimmte Vergütung gewährt werden.
§ 8a Wegfall oder Beschränkung des Vergütungsanspruchs
(1) Der Anspruch auf Vergütung entfällt, wenn der Berechtigte es unterlässt, der
heranziehenden Stelle unverzüglich solche Umstände anzuzeigen, die zu seiner Ablehnung
durch einen Beteiligten berechtigen, es sei denn, er hat die Unterlassung nicht zu vertreten.
(2) Der Berechtigte erhält eine Vergütung nur insoweit, als seine Leistung
bestimmungsgemäß verwertbar ist, wenn er
1. gegen die Verpflichtung aus § 407a Absatz 1 bis 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung
verstoßen hat, es sei denn, er hat den Verstoß nicht zu vertreten;
2. eine mangelhafte Leistung erbracht hat;
3. im Rahmen der Leistungserbringung grob fahrlässig oder vorsätzlich Gründe
geschaffen hat, die einen Beteiligten zur Ablehnung wegen der Besorgnis der
Befangenheit berechtigen; oder
4. trotz Festsetzung eines weiteren Ordnungsgeldes seine Leistung nicht vollständig
erbracht hat.
Soweit das Gericht die Leistung berücksichtigt, gilt sie als verwertbar.
(3) Steht die geltend gemachte Vergütung erheblich außer Verhältnis zum Wert des
Streitgegenstands und hat der Berechtigte nicht rechtzeitig nach § 407a Absatz 3 Satz 2 der
Zivilprozessordnung auf diesen Umstand hingewiesen, bestimmt das Gericht nach Anhörung
der Beteiligten nach billigem Ermessen eine Vergütung, die in einem angemessenen
Verhältnis zum Wert des Streitgegenstands steht.
(4) Übersteigt die Vergütung den angeforderten Auslagenvorschuss erheblich und hat der
Berechtigte nicht rechtzeitig nach § 407a Absatz 3 Satz 2 der Zivilprozessordnung auf diesen
Umstand hingewiesen, erhält er die Vergütung nur in Höhe des Auslagenvorschusses.
(5) Die Absätze 3 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Berechtigte die Verletzung der
ihm obliegenden Hinweispflicht nicht zu vertreten hat.
§ 9 Honorar für die Leistung der Sachverständigen und Dolmetscher
(1) Der Sachverständige erhält für jede Stunde ein Honorar
in der Honorargruppe 3 = 75€
(handwerklich-technische Ausführung)
in der Honorargruppe 4 = 80€
(Schadensfeststellung, -ursachenermittlung, -bewertung)
Die Zuordnung der Leistungen zu einer Honorargruppe bestimmt sich entsprechend der
Entscheidung über die Heranziehung nach der Anlage 1. Ist die Leistung auf einem
Sachgebiet zu erbringen, das in keiner Honorargruppe genannt wird, ist sie unter
Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und
außerbehördlich vereinbarten Stundensätze einer Honorargruppe nach billigem Ermessen
zuzuordnen; dies gilt entsprechend, wenn ein medizinisches oder psychologisches Gutachten
einen Gegenstand betrifft, der in keiner Honorargruppe genannt wird. Ist die Leistung auf
mehreren Sachgebieten zu erbringen oder betrifft das medizinische oder psychologische
Gutachten mehrere Gegenstände und sind die Sachgebiete oder Gegenstände verschiedenen
Honorargruppen zugeordnet, bemisst sich das Honorar einheitlich für die gesamte
erforderliche Zeit nach der höchsten dieser Honorargruppen; jedoch gilt Satz 3
entsprechend, wenn dies mit Rücksicht auf den Schwerpunkt der Leistung zu einem
unbilligen Ergebnis führen würde. § 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die
Beschwerde auch zulässig ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro nicht
übersteigt. Die Beschwerde ist nur zulässig, solange der Anspruch auf Vergütung noch nicht
geltend gemacht worden ist.
§ 10 Honorar für besondere Leistungen
(1) Soweit ein Sachverständiger oder ein sachverständiger Zeuge Leistungen erbringt, die in
der Anlage 2 bezeichnet sind, bemisst sich das Honorar oder die Entschädigung nach dieser
Anlage.
(2) Für Leistungen der in Abschnitt O des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen
(Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) bezeichneten Art bemisst sich das Honorar in
entsprechender Anwendung dieses Gebührenverzeichnisses nach dem 1,3fachen
Gebührensatz. § 4 Absatz 2 Satz 1, Absatz 2a Satz 1, Absatz 3 und 4 Satz 1 und § 10 der
Gebührenordnung für Ärzte gelten entsprechend; im Übrigen bleiben die §§ 7 und 12
unberührt.
(3) Soweit für die Erbringung einer Leistung nach Absatz 1 oder Absatz 2 zusätzliche Zeit
erforderlich ist, erhält der Berechtigte ein Honorar nach der Honorargruppe 1.
§ 12 Ersatz für besondere Aufwendungen
(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind mit der Vergütung nach den
§§ 9 bis 11 auch die üblichen Gemeinkosten sowie der mit der Erstattung des Gutachtens
oder der Übersetzung üblicherweise verbundene Aufwand abgegolten. Es werden jedoch
gesondert ersetzt
1. die für die Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung
aufgewendeten notwendigen besonderen Kosten, einschließlich der insoweit
notwendigen Aufwendungen für Hilfskräfte, sowie die für eine Untersuchung
verbrauchten Stoffe und Werkzeuge;
2. für jedes zur Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens erforderliche Foto 2 Euro
und, wenn die Fotos nicht Teil des schriftlichen Gutachtens sind (§ 7 Absatz 2), 0,50
Euro für den zweiten und jeden weiteren Abzug oder Ausdruck eines Fotos;
3. für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens 0,90 Euro je angefangene 1 000
Anschläge; ist die Zahl der Anschläge nicht bekannt, ist diese zu schätzen;
§ 14 Vereinbarung der Vergütung
Mit Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern, die häufiger herangezogen werden,
kann die oberste Landesbehörde, für die Gerichte und Behörden des Bundes die obersten
Bundesbehörde, oder eine von diesen bestimmte Stelle eine Vereinbarung über die zu
gewährende Vergütung treffen, deren Höhe die nach diesem Gesetz vorgesehene Vergütung
nicht überschreiten darf.
Auszug der wichtigsten Passagen für Bausachverständige
nach dem neuen JVEG (gültig ab 01.08.2013)